Benutzungsreglement Grosshalle Tösstal
Art. 1 | Vermieter und Mietobjekt |
1.1 | Der Trägerverein Grosshalle Tösstal, TGT genannt (Vermieter) vermietet die Halle und Nebenräume inkl. Aussenanlage. (siehe Plan) |
Art. 2 | Nutzungsvorschriften |
2.1 | Das Mietobjekt kann für sportliche, kulturelle oder geselliger Anlässe benutzt werden, sowie Versammlungen. Daneben sind in beschränktem Umfang weitere kommerzielle Veranstaltungen möglich. Die maximale Auslastung beträgt 800 Personen. |
2.2 | Der Entscheid über die Vermietung der Grosshalle Tösstal liegt in der Kompetenz des Vorstandes des TGT. |
Art.3 | Mietzins |
3.1 | Für die Benützung der Grosshalle gilt der jeweils gültige Tarif. (siehe Tarifliste). |
3.2 | Der Vermieter hat das Recht eine Vorauszahlung zu verlangen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, falls die Veranstaltung aus Gründen, die bei der Mieterin liegen, nicht oder nur in reduziertem Umfang durchgeführt werden kann. |
3.3 | Für die Reinigung der gesamten Anlage ist der Hauswart verantwortlich. Die Rückgabe nach ausserordentlichen Belegungen erfolgt nach Weisung des Hauswarts. |
3.4 | Die Arealsäuberung der Grosshalle nach Veranstaltungen erfolgt auf Kosten der Mieterin. |
3.5 | Die Abfallentsorgung wird durch den Vermieter in Rechnung gestellt. |
Art. 4 | Sorgfaltspflichten und Haftung |
4.1 | Die Mieterin ist verpflichtet, die Gebäude und Einrichtungen mit aller Sorgfalt zu behandeln. Die Mieterin ist für Schäden, die durch sie, ihre Hilfspersonen oder ihre Gäste verursacht wurden, haftbar. |
4.2 | Bei grösseren Anlässen kann der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger Schäden verlangt werden. |
4.3 | Auf dem Hallenboden dürfen nur Klebebänder angebracht werden, die von dem Vermieter bewilligt sind. |
4.4 | Für sämtliche Schäden an eingebrachten Sachen ist die Mieterin selbst verantwortlich. |
Art. 5 | Sicherheitsvorschriften |
5.1 | Bei grösseren Anlässe kann ein Sicherheitskonzepts verlangt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Mieterin. |
5.2 | Es herrscht ein generelles Rauchverbot. Die feuerpolizeilichen Bestimmungen sind einzuhalten. |
5.3 | Die Mieterin ist verpflichtet die Notausgänge frei zu halten. Entstehen Kosten in Zusammenhang mit Missbrauch von Notausgänge wird der Mieterin in Rechnung gestellt. |
Art. 6 | Sanitätsmaterial |
6.1 | Der Veranstalter hat selber für die notwenige Ausrüstung zu sorgen. Auf Anfrage steht ein Sanitätsraum zur Verfügung. |
Art. 7 | Lärmvorschriften |
7.1 | Die Mieterin hat das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft, insbesondere die Nachtruhe zu respektieren und sich an die Ruhezeitbestimmungen gemäss Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Gemeinde Turbenthal zu halten. Allgemeine Ruhezeit:
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7.2 | Musikveranstaltungen, aber auch Anlässe mit Discobetrieb mit elektronisch verstärkter Musik gelten als "lärmintensive Veranstaltungen". Für Live-Konzerte gelten die Bestimmungen der Schall-und Laserverordnung. |
7.3 | Die Mieterin ist verpflichtet, lärmintensive Veranstaltung der Gemeinde Turbenthal zu melden. |
7.4 | Bei lärmintensiven Veranstaltungen sind Fenster und Türen möglichst geschlossen zu halten. |
7.5 | Auf dem Umgelände der Grosshalle sind keine Aktivitäten zugelassen, welche den Einsatz einer Verstärkeranlage erfordern oder in anderer Weise bezüglich Lärmdauer oder Lärmstärke intensiv sind. Davon ausgenommen sind Ansprachen und Durchsagen. |
7.6 | Ausnahmeregelungen können nur in Absprache mit dem Vermieter und mit Bewilligung der Gemeinde Turbenthal getroffen werden. |
7.7 | Gesuche um Erleichterung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwertes (Leq 93 dB(A)) sind ebenfalls an die Gemeinde Turbenthal zu richten. |
Art. 8 | Auf-und Abbauarbeiten |
8.1 | Auf- und Abbauarbeiten sind, soweit sich diese nicht auf das Halleninnere beschränken, während den Ruhezeiten unter Ziffer 7.1 nicht erlaubt. |
8.2 | Diese Vorschriften gelten ebenso für die Anlieferung und den Wegtransport von Waren. |
Art. 9 | Werbevorschriften |
9.1 | Die Werbetafeln des TGT’s dürfen während Veranstaltungen nicht abgedeckt oder entfernt werden. Der Vorstand hat die Kompetenz für Spezialregelungen. |
9.2 | Für Werbung auf dem Gelände ausserhalb der Grosshalle ist nur in Absprache mit dem Vermieter möglich. |
9.3 | Dekorationen, Werbekleber und Klebebänder sind nach jeder Veranstaltung zu entfernen. |
Art. 10 | Verkehrsvorschriften |
10.1 | Die Mieterin wird angehalten, in ihren Werbeunterlagen, Einladungen etc. darauf hinzuweisen, dass die Grosshalle ab Bahnhof in ca. 10 Minuten zu Fuss erreichbar ist. Dass in Hallennähe keine Parkplätze zur Verfügung stehen, falls die Parkplätze der Grosshalle nicht genügen sollten.
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10.2 | der Gemeinde bezüglich Verkehrskonzepts Kontakt aufzunehmen. Für das Einweisen der Fahrzeuge und das Durchsetzen des Verkehrskonzeptes sind Fachpersonen aufzubieten. (Verkehrskadetten, Securitas etc.) |
10.3 | Den Anordnungen und Weisungen der Gemeinde und der Polizei ist Folge zu leisten. |
Art. 11 | Restaurantbetrieb |
11.1 | Für den Restaurationsbetrieb in der Grosshalle ist bei der Gemeinde ein Patent zu lösen. |
11.2 | Der Betrieb von Festwirtschaften und Verpflegungsständen auf dem Umgelände der Grosshalle ist ebenfalls bewilligungspflichtig und nach Eintritt der Nachtruhe nicht gestattet. |
11.3 | Für Festwirtschaften und Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein-und Mittelverkauf ist bei der Gemeinde ein Patent zu lösen. |
11.4 | Die Küche und die Bar sind in gereinigtem Zustand abzugeben. Fehlendes oder beschädigtes Material wird der Mieterin in Rechnung gestellt. |
Art. 12 | Schlussbestimmungen |
12.1 | Behördlich notwendige Bewilligungen sind bei den entsprechenden Stellen einzuholen und dem Vermieter vorzuweisen. Die Adressen der zuständigen Ämter sind bei dem Vermieter erhältlich. |
12.2 | Die Verantwortlichen des TGT’s und die Polizeiorgane mit Sicherheits- oder Kontrollfunktionen haben jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungen. |
12.3 | Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages anerkennt die Mieterin das vorliegende Benutzungsreglement, die Tarifordnung und die Weisungen des Hauswarts. |
Das Benutzungsreglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. | |
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